Autonomes Fahren und Datenschutz im Auto

Das autonome Fahren ist einer der größten und vielversprechendsten technologischen Trends seit Erfindung des Automobils. Nahezu alle Autokonzerne und Zulieferer, aber auch die großen Technologiekonzerne forschen in diesem Bereich.

Kunden erwarten nicht nur Fortbewegungsmittel sondern auch hochtechnisierte und intelligente Multifunktionsprodukte. Mit der Reform des Straßenverkehrsgesetzes im Jahr 2017 wurden die Weichen gestellt, um etwa dem Fahrer während einer hochautomatisierten Fahrt zu ermöglichen, die Hände vom Lenkrad zu nehmen um beispielsweise im Internet zu surfen. Eine Rücknahme der Fahrzeugsteuerung durch den Fahrer ist nur dann vorgeschrieben, wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder wenn eine technische Störung des Systems auftritt, wie zum Beispiel bei einem geplatzten Reifen.

Wirtschaftliche Vorteile in Form von Daten

Autonome Fahrzeuge bringen nicht nur eine neue Technologie auf den Markt, sondern versprechen auch wirtschaftliche Vorteile in Form von Daten. So lassen sich umfassende Profile der Fahrer erstellen, die interessierten Dritten zum Kauf angeboten werden können. Für die Entwicklung der Sensoren für das autonome Fahren ist es unablässig, dass die Systeme mit Daten gefüttert werden.

So werden andere Verkehrsteilnehmer, Gebäude, Passanten, straßenrechtliche Vorgaben und viele andere Daten vom System erfasst und in einen Algorithmus überführt. Der Fahr-Algorithmus interpretiert die erhobenen Daten und berechnet somit die erforderlichen Aktionen wie Lenken, Bremsen oder Beschleunigen. Darüber hinaus werden auch Daten zum Zustand des jeweiligen Fahrzeuges erfasst, um den Fahrer auf notwendige Nachbesserungen hinzuweisen.

All diese erhobenen Daten sind technische Daten. Durch die Verknüpfung mit dem Kennzeichen oder der Fahrzeugidentifikationsnummer können sie jedoch dem Halter oder dem Fahrer zugeordnet werden. Soweit die Bedienung eines autonomen Fahrzeuges, wie in vielen Konzepten vorgesehen, nur über die Anmeldung mit einem Benutzerkonto möglich sein soll, werden Daten wie Log-Files, E-Mail-Adressen, Adressbuch u.a. generiert und übertragen. So entstehen personenbezogene Daten, die dem Datenschutzrecht unterliegen.

Datenverarbeitung muss für den verfolgten Zweck angemessen sein

Sobald die Datenschutzrelevanz gegeben ist, muss die verantwortliche Stelle sicherstellen, dass die Verarbeitung der Daten auf einer Rechtsgrundlage beruht oder die Einwilligung der Betroffenen eingeholt wurde. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, muss die betroffene Person über die Rechtsgrundlage für jede bezweckte Datenverarbeitung informiert werden.

Außerdem müssen die personenbezogenen Daten auf das für den Zweck der Verarbeitung – das autonome Fahren – notwendige Maß beschränkt sein. Die Datenverarbeitung muss für den verfolgten Zweck erforderlich und angemessen sein. So sollen laut dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wenn beispielsweise bei der Nutzung von Navigationsdienstleistungen Bewegungsdaten ständig gesammelt und diese nicht nur in dem Moment, in dem sie benötigt werden, verarbeitet werden.

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO

Betroffen von der Datenerhebung ist primär der Fahrer des Fahrzeugs. Kommt es zu einer Kommunikation zwischen dem Fahrzeug und etwa dem Smartphone eines Fußgängers oder Radfahrers, werden auch diese zu Betroffenen im Sinne des Datenschutzrechts.

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist i. d. R. der Hersteller. Weder der Halter noch der Fahrer haben Einfluss auf die zu sammelnden Daten. Dem Hersteller steht insoweit die Pflicht zu, den Fahrzeughalter gem. Art. 13 DSGVO umfangreich über die zu verarbeitenden Daten zu informieren. Mitfahrende oder andere Dritte sind hiervon nicht umfasst. Der Halter könnte jedoch beim Hersteller für Mitfahrende ein Auskunftsersuchen stellen. Dennoch kann auch der Fahrer gemeinsam mit der Hersteller für die Verarbeitung der Daten im Sinne der DSGVO verantwortlich sein, wenn er etwa die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung der Aufnahmen der Dashcam beeinflussen kann.

Die DSGVO nennt zahlreiche Rechte, die dem Betroffenen dem Verantwortlichen gegenüber zustehen. Zu nennen sind insbesondere Informations-, Auskunft-, Berichtigungs- und Löschungsrechte. Beim autonomen Fahren gewinnt das Recht auf Datenübertragbarkeit besonders an Bedeutung. Die hier abfallenden Daten sind von einem Verantwortlichen zu einem anderen zu übermitteln, beispielsweise vom Hersteller an eine freie Werkstatt.

Autonomes Fahren und datenschutzrechtliche Herausforderungen

Der Schutz von Daten im Zusammenhang mit Fahrzeugen wird auch in Zukunft ein wichtiges Thema bleiben. Politik, Forschung und Privatwirtschaft haben dies erkannt und setzen sich bereits heute mit diesem Thema auseinander.

Wenn auch die datenschutzrechtlichen Herausforderungen bei Realisierung des autonomen Fahrzeuges erheblich sind, können diese dennoch bewältigt werden. Dabei sollte die technische Entwicklung frühzeitig die datenschutzrechtlichen Folgen der Entwicklung erfassen, bewerten und die technischen Lösungen entsprechend anpassen, damit, wie auch die Ethik-Kommission bekräftigt, nicht der gläserne Autofahrer produziert wird.

Autorin: Rosemarie Popa – Data Privacy Consultant