Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat dem Internet-Riesen Facebook kürzlich einen Riegel bei der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen vorgeschoben. Bisher sammelte der Konzern Daten von Facebook-Nutzern auch außerhalb der Facebook-Seite im Internet oder in Smartphone-Apps. Wer Facebook nutzen wollte, musste den Geschäftsbedingungen und damit der Zusammenführung der Daten zustimmen.

Entscheidungen des Amtes

Nach der Entscheidung des BKartA dürfen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie Instagram und WhatsApp zwar noch Daten sammeln, diese jedoch nur nach freiwilliger Einwilligung des Nutzers zu einem Profil zuordnen. Gleiches gilt für das Sammeln und Zuordnen von Daten zu einem Facebook-Konto, welche auf Drittwebseiten erhoben wurden.

Andreas Mundt, Präsident des BKartA sagte hierzu: „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen.“

GWB und DSGVO

Das BKartA begründet die Beschränkung mit einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Demnach ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Das BKartA sieht in der „aufgezwungenen“ Datensammlung ein Ausnutzen der Marktstellung, da die Nutzer nicht einfach zu anderen Diensten wechseln können. Dies gelte insbesondere dann, wenn hierdurch gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die nicht in diesem Umfang Daten sammeln können.

Nicht nur ein Fall für Datenschutzbehörden…

Das BKartA sieht in der Datensammlung und -verwertung einen wesentlichen Faktor für die Stellung von Facebook im Wettbewerb und damit eine Zuständigkeit seinerseits. Gestützt wird dies darauf, dass auch nach § 18 Abs. 3a GWB der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens zu berücksichtigen ist. Als soziales Netzwerk sei Facebook ein datengetriebenes Produkt und damit Daten ein wesentlicher Faktor im Wettbewerb.

Kritik

Datenschützer sehen die Auffassung des BKartA kritisch. Der zentrale Punkt des Kartellamtes, dass eine Marktdominanz Facebook Datenschutzverstöße ermögliche, unterliege einem Logikfehler. Die Durchsetzung der DSGVO ist Sache der Datenschutzbehörden. Lägen die vom BKartA bezeichneten Verstöße tatsächlich vor, hätten die Datenschutzbehörden seit Jahren geschlafen.

Zudem stelle sich die Frage ob dem Nutzer die Nutzungsbedingungen aufgedrängt würden, wenn nach der DSGVO im Sinne der Art. 13 & 14 DSGVO Datenschutzinformationen bereitgestellt werden müssen. Deute das BKartA die gesetzlichen Informationen in „Konditionen“ (Geschäftsbedingungen) um und sieht sie als datenschutzwidrig an, unterlägen sie einem schwerwiegenden Missverständnis zentraler Anforderungen der DSGVO.

Beschwerde

Facebook hat innerhalb der einmonatigen Frist Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt, so eine Sprecherin des OLG. Jetzt bleibt abzuwarten wie der Kartellsenat des OLG entscheidet.