Abfrage des Impfstatus durch Arbeitgeber: Das ist zu beachten!

Um ihre Mitarbeiter auch am betrieblichen Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, treffen Arbeitgeber unterschiedliche Maßnahmen. Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise die Abfrage des „Corona-Status“ der Arbeitnehmer sein. Da es sich bei den Angaben, ob eine Person bereits den vollständigen Impfschutz erhalten hat oder als vollständig genesen gilt, um besonders schützenswerte personenbezogene Daten handelt (sog. Gesundheitsdaten), ist dies durch den Arbeitgeber aber nicht ohne weiteres möglich.

Wie für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigt die verantwortliche Stelle, also der Arbeitgeber, auch für diese Erhebung eine entsprechende Rechtsgrundlage. 

Gesetzliche Erlaubnis für Corona-Impfstatusabfrage

Eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Angaben zum „Corona-Status“ wäre es, wenn es hierfür eine „gesetzliche Erlaubnis“ gäbe. Eine solche gesetzliche Erlaubnis für die Verarbeitung der Daten liegt zumindest für Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rettungsdiensten vor. Nach § 23a i.V.m. § 23 Abs. 3 IfSG (Infektionsschutzgesetz) darf ein Arbeitgeber medizinischer Einrichtungen den Impf- und Serostatus (erkrankt oder genesen) abfragen.

Für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, greift diese Rechtsgrundlage hingegen nicht. Es fehlt also an einer gesetzlichen Erlaubnis. Bereits im März 2021 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) in einer Pressemitteilung gefordert, schnellstmöglich eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für diese Zwecke durch die Privatwirtschaft zu schaffen. Allerdings wurde dieser Aufforderung bisher nicht Folge geleistet.  

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Eine weitere Möglichkeit zur Verarbeitung der Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit dem Corona-Status könnte es sein, die Verarbeitung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern, welche sich aus Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG ergibt, zu stützen. Hierbei ist allerdings fraglich, ob diese Rechtsgrundlage anwendbar ist. Derzeit kann nicht zugesichert werden, dass eine Impfung die Übertragung des Virus verhindert und auch langfristig gegen Neuerkrankungen schützt. Unter diesen Umständen ist die Verarbeitung wohl nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erforderlich.

Freiwillige Einwilligung des Mitarbeiters

Letztlich bleibt wohl nur die Möglichkeit der Einholung einer entsprechenden und freiwillig abgegebenen Einwilligung der jeweiligen Mitarbeiter durch den Arbeitgeber.

Eine freiwillige Erhebung ist als Rechtsgrundlage nicht ausgeschlossen, sollte allerdings für jeden Einzelfall gesondert betrachtet werden. Der Arbeitgeber muss deutlich darauf hinweisen, dass die Beantwortung der Frage nach dem „Corona-Status“ völlig freiwillig ist und der Mitarbeiter keine Nachteile zu befürchten hat, wenn die Frage nicht beantwortet wird. Die Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis ist allerdings mit hohen Hürden verbunden und kann insbesondere dann vorliegen, wenn für die Mitarbeiter ein wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorteil erreicht wird (vgl. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO), z.B. durch bestimmte Impfprämien, die dem Mitarbeiter gewährt werden, wenn dieser den „Corona-Status“ mitteilt.  

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass  bis auf die freiwillige Einwilligung des einzelnen Mitarbeiters derzeit keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des „Corona-Status“ der Mitarbeiter in Betracht kommt. Wie bereits erwähnt, sind an die freiwillige Einwilligung sehr hohe Anforderungen zu stellen, was eine Einzelfallbetrachtung stets unausweichlich macht.

Bei der Erstellung einer Einwilligungserklärung sowie der Definition und Umsetzung der dazugehörigen Prozesse unterstützen wir von MKM Datenschutz Sie gerne.

Autor: Philipp Kuper