Kommt mit der DS-GVO ein eigener Arbeitnehmerdatenschutz?

Seit Einführung des Bundesdatenschutzgesetzes steht immer wieder ein eigener Arbeitnehmerdatenschutz im Raum. Dieser könnte mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) kommen.

Wie umgehen mit den Daten von Arbeitnehmern und den speziellen arbeitsrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz? Diese Fragen müssen Unternehmen im Arbeitsalltag häufig beantworten. Immer wieder wurde zudem darauf spekuliert, dass in Deutschland ein eigenes Gesetz zum Schutz von Beschäftigtendaten verabschiedet wird. Mit Hinweis auf die kommende DS-GVO wurde eine nationale Gesetzgebung verschoben.

Arbeitnehmerdatenschutz nicht einheitlich geregelt

Die verabschiedete DS-GVO enthält keine einheitliche Regelung zum arbeitnehmerdatenschutz. Stattdessen enthält der Art. 88 DS-GVO eine sog. Öffnungsklausel, die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur eigenen Regelung einräumt, worauf der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme aufmerksam macht.

Der entsprechende Referentenentwurf der Bundesregierung zur notwendigen Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sieht in § 24 BDSG-neu Regelungen vor, die weitestgehend den bestehenden entsprächen. Der DAV kritisiert ferner, dass der Entwurf nicht die Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Sonderregelung für Unternehmensregelung weiter aufgreift.

Begriff der Unternehmensgruppe

Die DS-GVO führt den Begriff der „Unternehmensgruppe“ ein. Dadurch soll die Weitergabe von Arbeitnehmerdaten innerhalb eines Konzerns, bspw. zu Verwaltungszwecken, erleichtert werden. Basis ist hierbei eine gesetzliche Grundlage, i.d.R. der Arbeitsvertrag, und ein „berechtigtes Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) des Datenverarbeitenden. In Erwägungsgrund 48 S. 1 DS-GVO wird der konzerninterne Austausch von personenbezogenen Daten (d.h. nicht nur Arbeitnehmerdaten, sondern bspw. auch Kundendaten) ausdrücklich als berechtigtes Interesse privilegiert. Voraussetzung ist aber ein ausreichend hohes Datenschutzniveau innerhalb der Unternehmensgruppe.

Abgesehen von den gesetzlichen Anforderungen wird Unternehmen hier ein Anreiz gesetzt, sich um ein modernes Datenschutzmanagement auf dem Stand der Technik zu bemühen. Letztlich vereinfacht es ihnen die konzerninterne Verarbeitung personenbezogener Daten.

Ob der Entwurf überarbeitet wird und die Sonderreglung für Unternehmensgruppen darin eine Aufnahme findet, bleibt abzuwarten. Hinsichtlich eines Arbeitnehmerdatenschutzes ist nun doch wieder der deutsche Gesetzgeber am Zug.